Bürger-Einwendungen zur 3. Abbaugenehmigung

Nach der Informationsveranstaltung am 24. Juli wurden eine Reihe von Fragen und Einwendungen ans Umweltministerium gerichtet. Alle uns bekannten Fragen und Einwendungen, 71 in der Zahl, stehen hier. Wir sind gespannt auf die Antworten.


ATOMMÜLL:

Eine genaue radiologische Beschreibung, also die radioaktive Belastung der Einzelteile im KWO, liegt immer noch nicht vor, auch nicht für den hochstrahlenden Reaktordruckbehälter, dessen Abbau als nächstes genehmigt werden soll.

Die Grenzwerte für die Abgabe von radioaktiven Stoffen mit der Abluft und mit dem Abwasser müssen niedriger sein als im laufenden Betrieb. Es wird aber weiterhin die gleiche Menge oder mehr abgegeben. Die Strahlenschutzverordnung enthält ein Minimierungsgebot, gegen das damit verstoßen wird.

Radioaktive Reststoffe, bei denen eine Freigabe gem. §29 StrSchV vorgesehen ist, werden nach Abschluss des Freigabeverfahrens im konventionellen Stoffkreislauf verwendet. Das zur Freimessung vorgesehene Material ist generell systematisch zu untersuchen, zu dokumentieren und die Verwendung zu veröffentlichen.

Ein Teil des freigemessenen Materials wird deponiert, z.B. auch auf Hausmülldeponien. Wohin werden die voraussichtlich 136.000 Tonnen Abbaumaterial aus dem radioaktiven Bereich des KWO verteilt?

Es ist ein lückenloser Nachweis über die Verwendung des freigemessenen Materials zu führen. Dieser Nachweis ist der Öffentlichkeit mit aktuellem Stand zugänglich zu machen (jeweils Material, Belastung, Menge, Verwendungsweise, Ort der Verwendung oder Deponierung). Diese Veröffentlichung ist sowohl für Obrigheim und Umgebung als auch in der jeweils betroffenen „Empfänger“-Region in geeigneten Medien zu realisieren.

Beim Abbau der Anlage KWO entstehen über 10.000 Tonnen Abbruchmaterial. Große Teile des Abbruchmaterials gehen als Schotter in den Straßenbau oder Metalle zurück in den Stoffkreislauf. Freigemessene Materialien sind nicht zwingend frei von Radioaktivität, sondern die Grenzwerte werden eingehalten. Wie wird sichergestellt, dass durch das flächendeckende Ausbringen von freigemessenem Material aus kerntechnischen Anlagen nicht die „natürliche Umgebungsstrahlung“ erhöht?

Wird es einen lückenlosen Nachweis über die Verwendung des freigemessenen Materials geben? Wenn ja, wo? Dass die Freigabe (§29 StrSchVO) von Material gesondert genehmigt wird, dient nicht der Klarheit des betroffenen Dritten zumal Genehmigungsbehörde auch das UM Baden-Württemberg ist.

Was geschieht mit dem mittel- und schwachradioaktiven Material? Wie lange wird es in den Gebäuden 38 und 52 zwischengelagert bzw. wann wird mit der Fertigstellung eines Endlagers für mittel- und schwachradioaktives Material gerechnet? Auf wie viele Jahre sind die Lagerbehälter ausgelegt? Wie sicher/korrosionssicher sind die Gebinde?
Die Anforderungen für die Lagerbehälter für die Lager in Bau 39 und 52 sind im Stilllegungsreglement festgehalten. Das Stilllegungsreglement wurde nicht veröffentlicht, daher ist dies für Dritte nicht nachprüfbar. Die Behälter sind bisher nicht zugelassen, wurde am 24.07.2012 so öffentlich festgestellt.

Die Überwachung sollte durch Probenentnahmen erfolgen. Das UM hatte am 21.10.2010 dies als besser als eine automatische Messung bezeichnet. Wie wird es jetzt gemacht? Und woraus resultieren die vergleichsweise hohen Werte z.B. in Neckarzimmern, Hüffenhardt, aber auch in Aglasterhausen?

Die Strahler sind jährlich auf ihre Dichtheit ihrer Umhüllung hin zu überprüfen. Gab es Undichtigkeiten? Wenn ja, wie oft?

Die lufttechnischen Anlagen im Kontrollbereich haben die Aufgabe: Vermeidung einer unkontrollierten Aktivitätsabgabe. Wie stark soll über den Luftweg kontrolliert abgegeben werden? Eine weitere Aufgabe ist die Ableitung der Fortluft über den Abluftkamin. In den Antragsunterlagen zur 3. AG (3.2.2.1) steht „soweit erforderlich gefiltert“. Warum wird nicht grundsätzlich gefiltert? Wie funktionieren die mobilen Absaug-Anlagen? Welche Filter werden eingesetzt?

Die Anlagen haben die Aufgabe alle radioaktiven flüssigen Abwässer zu sammeln, ggf. zu behandeln und kontrolliert abzugeben. Wie erfolgt die kontrollierte Abgabe und in welchem Umfang? Es wird in 3.2.3 ausdrücklich die Abgabe an den Neckar genannt.

Bei der Planung der Reihenfolge der Abbaumaßnahmen werden auf S.30 u.a. „wirtschaftliche Gesichtspunkte“ aufgeführt. Meines Erachtens können wirtschaftliche Kriterien erst nachrangig zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz und nicht gleichrangig behandelt werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit geht immer vor.

Wie kann man „sich abreinigbare Filtereinrichtungen“ vorstellen? Was sind das für Filter? Wie werden sie „abgereinigt“?

Radioaktive Reststoffe bei denen eine Freigabe gem. §29 StrSchV vorgesehen ist, werden nach Abschluss des Freigabeverfahrens als nicht radioaktive Stoffe im konventionellen Stoffkreislauf verwendet. Wird alles freigemessene Material untersucht oder erfolgt die Freigabe in Chargen bei denen vereinzelt Proben gezogen werden? Bedenklich klingt für mich auch der Sachverhalt, dass durch „eine Abklinglagerung“ radioaktive Reststoffe nach einer gewissen Lagerzeit freigegeben werden. (S.91)

Kontrollierte Freisetzung erfolgt über die Aerosolfilter über den Abluftkamin und über den Neckar. Gibt es darüber hinaus noch weitere vorgesehene Freisetzungspfade?


ATOMTRANSPORTE:

Die Bearbeitung des abgebauten Atommülls wie Säuberung, Zerkleinerung und Verpackung muss in Obrigheim stattfinden, um Atomtransporte zu vermeiden. Hierbei sind höchste Sicherheitsmaßnahmen für das Personal und für die Umgebung einzuhalten.

Sind bereits Abbaumaterialien aus dem KWO an andere Orte verbracht worden? Wenn ja, welche und wohin? Auch ins Ausland, z. B. Schweden oder Russland?

Welche Bestandteile gehen neben den Dampferzeugern nach Lubmin? Was geht/ging nach Schweden? Gehen auch Teile nach Russland? Herr Rauscher sagte in dem Gespräch im UM am 21.10.2010, dass mittel- und schwachradioaktives Material zur Verbrennung nach Schweden ginge und ein Aktivitätsäquivalent zurück käme. Waren das u.a. die 1983 ausgebauten und 2008 über Lubmin verschickten Dampferzeuger, die in den Unterlagen zur 3. AG angesprochen sind, als in einer externen Einrichtung behandelt?

Mussten bestrahlte Brennelemente in der Stilllegungszeit transportiert werden? Wenn ja, wie oft, und wohin?


BRENNELEMENTE:

Stand der Wissenschaft und Technik ist, die Brennelemente vor Beginn der Rückbauarbeiten aus dem Reaktor zu entfernen. In der Anlage KWO befinden sich noch 342 hochradioaktive abgebrannte Brennelemente. Dies ist faktisch ein Rückschritt zu den bisherigen Rückbauverfahren und aufgrund der Vorbildwirkung für weitere Rückbauten von Atomkraftwerken äußerst bedenklich. Es wird deshalb gefordert, die Rückbauaktivitäten zwingend bis zur Verbringung der Brennelemente in entsprechende Trockenlager zu unterbrechen, um die Risiken für die Umwelt und die Bevölkerung zu minimieren.

In der Anlage KWO liegen 342 hochradioaktive abgebrannte Brennelemente. Mit dem Abbau muss gewartet werden, bis die Brennelemente entfernt sind, da sie die Risiken für Störfälle enorm erhöhen. Vorkommnisse wie z. B. Flugzeugabsturz, Erdbeben, Brand, Stromausfall, aber auch Probleme und Unfälle beim Abbau von Systemen, die für den Betrieb des Brennelement-Lagers nötig sind, können zur Freisetzung von großen Radioaktivitätsmengen führen. Jeder Störfall beim Rückbau kann Folgen haben, die z.B. die Erreichbarkeit des Brennelementelagers und der zugehörigen Einrichtungen beeinträchtigen.

Wie sieht der Zeitplan für die Entfernung der Brennelemente genau und konkret aus? In welchem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbau von KWO findet die Entfernung der Brennelemente statt?

In der Anlage KWO befinden sich noch die abgebrannten Brennelemente im externen Brennelementelagerbecken. Das Nasslager ist mit dem Reaktorgebäude gekoppelt. Die Brennelemente liegen im Nasslager nach Aussagen aus dem Umweltministerium (21.10.2010) auf einer Ebene aber dicht gepackt auf einer Seite. Der Stilllegungsbetrieb hat die Betriebsgenehmigung abgelöst. In der Stilllegungsgenehmigung wird der Betrieb des externen BE ausdrücklich angesprochen (S.2) In 1.4 der Stilllegungsgenehmigung heißt es: Solange die 1. SAG wirksam und vollziehbar ist, löst sie die atomrechtlichen Genehmigungen samt Auflagen ab, soweit in dem Bescheid nichts anderes festgelegt ist. Damit beinhaltet die 1. SAG auch das externe Brennelementelager und dessen Betrieb. Das steht explizit auch in der 2. SAG. Wie genau der Betrieb des externen Brennelementelagerbeckens in der Stilllegungsphase funktioniert, kann ich dem Genehmigungsbescheid nicht entnehmen. Geht das aus dem Stilllegungshandbuch hervor? Wenn ja, wo genau?

Wann sollen die 342 Brennelemente aus der Anlage KWO herauskommen? Das war doch im Rahmen der 2. SAG geplant? In den Unterlagen zur 3. AG wird jetzt eher davon ausgegangen, dass auch während dieser Phase die BE im externen BE-Becken verbleiben.

Das Risikopotential des externen Brennelementlagerbeckens ist so hoch und die Komponenten mit der Gesamtanlage KWO stark gekoppelt, z.B. Reaktor über das Kühlsystem, so dass für einen betroffenen Dritten, der sich mit der Aktenlage vertraut machen will, es unzumutbar ist noch in weiteren Unterlagen nachzusuchen. Wie wird die Unterkritikalität sichergestellt? In der 3 AG wird von 2 unabhängigen Kühlketten gesprochen, die die Abwärme über Zellenkühler abgeben, bisher war mir bekannt, dass die Redundanz über das Reaktorgebäude und ein Dieselnotstromaggregat sichergestellt sei.

S.60: „Während des Betriebs des Kernkraftwerks Obrigheim traten im Bereich des Brennelementelagerbeckens Leckagen auf. Der tatsächliche Umfang und die Art der Kontamination … können erst nach Entfernen der Stahlauskleidung genauer ermittelt werden.“ Wo, an welchen Bauteilen des KWO, gab es noch Leckagen mit möglicher Kontamination? Wie wird das Ergebnis der Untersuchung des tatsächlichen Umfangs und der Art der Kontamination der Bevölkerung bekannt gegeben?

Die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission legt nahe, dass die SSK nicht von der realen Situation im Atomkraftwerk Obrigheim ausgegangen ist. Es sieht so aus, als ob die SSK bei ihrer Beurteilung annehmen konnte, dass sich die Brennelemente nach Erteilung der 2. SAG nicht mehr in der Anlage befinden. Dies entnehme ich den folgenden Textstellen: S.5 „Bei dem zu genehmigenden Abbau von Anlagenteilen im Überwachungsbereich handelt es sich insbesondere um den Abbau von Komponenten der Kühlsysteme zur Wärmeabfuhr aus dem externen Brennelementlagerbecken nach dem Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO.“
Ggf. irreführend für die SSK sind folgende Aussagen im Gutachten der Sachverständigen TÜV SÜD zur 2. SAG: S.227 „Gegenüber der 1. SAG ist zwischenzeitlich das Gefährdungspotenzial einzelner Anlagenteile durch radioaktiven Zerfall, Dekontamination von Systemen und Auslagerung der Brennelemente in das Gebäude 37 reduziert, so dass die sicherheitsrelevanten Bewertungen dieser Ereignisse … auch für den 2. Stilllegungsschritt abdeckend ist.“ Warum wird so getan, als ob die Brennelemente ausgelagert worden seien? Sie lagen meines Wissens bereits bei Erteilung der 1. SAG im Gebäude 37. Es hat sich also in diesem Punkt gegenüber der 1. SAG nichts verändert.
S.238 „Vor Außerbetriebnahme der Einrichtungen zur kritikalitätssicheren Handhabung sowie zur Kühlung der Brennelemente ist nachzuweisen, dass die Reparatur der Lagerbehälter am Standortzwischenlager weiter möglich ist. Entsprechende Unterlagen sind von der Antragstellerin zur Prüfung vorzulegen.“ Warum wird hier von Lagerbehältern gesprochen? Die Brennelemente liegen meines Wissens unverpackt im Nasslager.


MITARBEITER:

Seit Jahren gibt es weltweit, auch in Deutschland, Hinweise darauf, dass bei Mitarbeitern von Subunternehmern, bei Leiharbeitern und bei anderen in nuklearen Betrieben tätigen Menschen, welche nicht fest beim Betreiber angestellt sind, Lücken in der Überwachung der radioaktiven Belastung bestehen und vermutlich auch bewusst ausgenutzt werden. Ich fordere, dass die für den Rückbau in Obrigheim zuständigen Überwachungsbehörden strenge Kontrollen durchführen, um solche Machenschaften zu verhindern. Beschäftigungsverhältnisse (Leiharbeit und ähnliche Konstruktionen), die darauf angelegt oder in besonderer Weise dafür geeignet sind, dass Mitarbeiter die nach offiziellen Grenzwerten zulässigen Strahlenbelastungen eines Jahres in bereits wesentlich kürzeren Zeiträumen erhalten, sind zu untersagen und zu unterbinden.


ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG:

Ich habe einen formalen Hinweis zu den zum Download bereitgestellten Unterlagen. Sowohl die PDF-Datei „Beschreibung der 3. Abbaugenehmigung KWO“ auf der Internetseite des Umweltministeriums als auch der EnBW sind bildbasiert erstellt und wurden zu stark komprimiert. Somit ist das Lesen deutlich erschwert, ein ausführliches, längeres Lesen wäre für die Augen eine Zumutung. Ein weiterer Nachteil dadurch ist, dass das Dokument sich nicht nach Begriffen durchsuchen läßt. Nötig wäre es gewesen, die textbasierten Originaldateien zum Download bereitzustellen, deren Text über Zeichensätze dargestellt wird und nicht als Bild. Diese textbasierten PDF-Dateien hätten nebenbei sogar eine kleinere Dateigröße. Die vorhandenen bildbasierten Dateien wären bei gut lesbarer geringerer Komprimierung noch deutlich größer ausgefallen. Vermutlich haben Sie die Dateien von der EnBW in dieser unpraktischen Form erhalten. Offen bleibt, ob dies von Seiten der EnBW aus Absicht geschah, um die Einsicht der Öffentlichkeit zu erschweren, oder schlicht aus Unfähigkeit der dort zuständigen Personen.

Zur 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung gab es keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Wird es zur 3. Abbaugenehmigung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomrecht geben? Die Informationsveranstaltung am 24. Juli 2012 in Obrigheim hat gezeigt, dass nur bei einem echten Erörterungstermin die Fragen und Einwendungen ausreichend besprochen werden können. Einzelunterredungen im Umweltministerium, zu denen jede/r nach Stuttgart fahren muss, sind kein Ersatz dafür. Selbst formale Erörterungstermine stellen, nach den Erfahrungen der Vergangenheit, nur mit sehr großen Einschränkungen eine Wahrung der berechtigten Interessen, Rechte und Anliegen der Bürger dar, trotzdem bieten sie wenigstens eine gewisse Verbindlichkeit und Nachvollziehbarkeit, fordern die Antragsteller der Genehmigungsverfahren sachgerecht heraus und ermöglichen eher eine inhaltliche Bearbeitung der Sach- und Grundsatzprobleme, als dies in einer unverbindlichen Abendveranstaltung möglich ist.

Ich halte es schlicht für ausgeschlossen, die Interessen eines Hauptaktionärs des Betreibers und die notwendige Unabhängigkeit der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu trennen, wenn beide Rollen innerhalb einer Landesregierung bestehen. Ich fordere deshalb, auch andere Gestaltungsformen zu prüfen, z.B. die behelfsweise Abgabe der Genehmigungs- und Aufsichtsfunktionen an die Behörden des Bundes oder eines anderen Bundeslandes. Auf jeden Fall erfordert die hier bestehende Interessenskollision nicht eine Low-Level-Bürgerbeteiligung, sondern erst recht eine vertiefte tatsächliche und formale Bürgerbeteiligung.

Bekundetes Ziel des Umweltministeriums ist es, ein verbessertes Verfahren zu entwickeln, in das Anregungen der Bürgerschaft, nicht nur aber auch im Zusammenhang mit der geforderten und zugesagten Transparenz und Beteiligung der BürgerInnen anlässlich der aktuellen Diskussion um den Abbau von KWO, einfließen sollen. Dieses muss gesetzlich abgesichert sein. Welchen Zeitplan sieht das Ministerium vor?

Bis wann kann ich mit der Beantwortung meiner Fragen rechnen?

Für eine umfassende Information der Bevölkerung ist das Stilllegungsreglement zugänglich zu machen, möglichst auch im Internet. Und auch bei den Unterlagen zur 3. AG wird nur darauf hingewiesen: „Das Stilllegungsreglement hat sich nicht geändert.“ Das ist keine Information.

Nach §4 AtVfV kann eine Behörde von Bekanntgabe und Auslegung absehen. Es handelt sich um eine Ermessenentscheidung. Die Behörde kann bekanntgeben und auslegen wie in §§ 5 ff AtVfG beschrieben. Gründe, die das pflichtgemäße Ermessen dahingehend reduzieren könnten, dass ein Verfahren mit Auslegung, Erörterung etc. nicht gemacht wird, erschließen sich mir nicht. Ich bitte um eine Erläuterung der Ermessensentscheidung und um Vorlage der Unterlagen, die zu der Ermessenentscheidung zur 2. SAG und 3. AG geführt haben. Bereits am 21.10.2010 hat der damalige Leiter der baden-württembergischen Atomaufsicht der Bürgerinitiative um Obrigheim den Vorschlag gemacht, eine regelmäßige Gesprächsrunde oder einen regelmäßigen Dialog zu führen, statt einer breiten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomgesetz.

Warum nutzt das Umweltministerium nicht die Möglichkeit eines förmlichen Verfahrens? Warum werden nicht mindestens die Fristen eines förmlichen Verfahrens entsprechend angewendet? 3 Wochen sind keine angemessene Zeit sich auf eine Bürgerinformation mit Erörterungscharakter vorzubereiten. Warum informiert die EnBW? Warum ist nicht die Genehmigungsbehörde Herrin des Verfahrens?

Eine Gesamtbeschreibung des Abbaus der Anlage KWO ist der 1. SAG nicht zu entnehmen. Gerade weil in Obrigheim Pionierarbeit geleistet wird, konnte am Beginn des Abbauprozesses keine exakte Gesamtbeschreibung erfolgen. Die Genehmigungsschritte wurden gegenüber dem Erstantrag geändert. Das Gesamtkonzept entspricht nicht der Genehmigung zur 1. SAG. Auf Seite 31 der Unterlagen zur 3. AG heißt es, der Abbau ist im Stilllegungsregelement geregelt. Diese Unterlagen liegen aber der interessierten Öffentlichkeit nicht vor.

Die Reihenfolge des Abbaus und die Möglichkeit eines parallelen Abbaus werden angeführt, wie der Abbau genau von statten geht, wird nicht erläutert. Es heißt „Die konkrete Vorgehensweise … jeweiligen Abbauverfahren werden im Rahmen der Abbauplanung im Einzelnen vorgelegt.“ Wie soll sich die interessierte Öffentlichkeit ein Bild machen, wenn selbst zur 3. AG noch keine genauen Angaben gemacht werden?


REAKTOR:

Der Reaktordruckbehälter mit seinen Einbauten und dem biologischen Schild ist bis zur Verpackung und Lagerung im KWO in Obrigheim zu bearbeiten, um Atomtransporte zu vermeiden, zumal es sich dabei um hochbelastete Teile handelt.

In den Auseinandersetzungen zu KWO war unter anderem die Versprödung des Reaktordruckbehälters ein großes Thema. Insbesondere der jetzige Umweltminister Franz Untersteller (zuletzt Landtagsdrucksache 14/ 6534) hat sich dabei sehr verdient gemacht. Ich gehe daher davon aus, dass im Rahmen des Abbaus von KWO die tatsächliche Versprödung des RDB untersucht wird und die Erkenntnisse in den Stand von Wissenschaft und Technik einfließen. Ist dabei erkennbar, wie stark die nachträglich eingesetzten Dummyelemente die Gefahr des Berstens reduziert haben?

Wie viele Dummy-Elemente sind bereits in Mosaikbehälter verpackt? Wie stark belastet waren diese?

Wie wird der Reaktordruckbehälter genau behandelt? Die EWN hatten 2010 noch abgelehnt den RDB zu behandeln, wegen den langen Lagerzeiten. Was geschieht genau mit dem Biologischen Schild? Es werden 2 mögliche Verfahren angeführt, ohne dass sich auf ein Verfahren festgelegt wird (S.62ff).

Auf S.32 heißt es: „Zerlegetätigkeiten finden grundsätzlich unter lufttechnischem Abschluss statt.“ Es werden Stahlbauhüllen, Abdichtelemente und Arbeitszelte angeführt. Aber wie funktioniert das im Einzelnen?

Wie wird Vorsorge zur Staubentwicklung getroffen, insbesondere wenn mechanische Verfahren durchgeführt werden? Wird alles unter Luftabsaugung zerlegt? Oder gibt es Bereiche bei denen dies entfällt?

Wie stark die Einbauten aktiviert sind wird auf S.33 aufgeführt. Ist das vollständig? Was bedeutet: „Die Aktivität ist praktisch vollständig im Material eingeschlossen…“ Eingeschlossen oder nicht eingeschlossen? Das „praktisch“ signalisiert Ausnahmen. Wie hat die Systemdekontamination stattgefunden? Wohin kam das „Schmutzwasser“? Wie stark war die „starke“ Kontamination? Und mit was? Gilt das auch beim RDB-Deckel?

Betrachte ich mir Abb. 4-17, frage ich mich, wie der RDB herausgehoben und ins interne BE-Becken gehievt werden soll? Die Abmaße scheinen mir sehr eng. Auch eine ausreichende Bedeckung mit Wasser scheint nicht vorhanden.

Der RDB besteht aus verschweißten Schmiederingen, wieso wird von nahtlosen Schmiedeteilen gesprochen (S.47)?

Auf S.44 wird von möglicher Instabilität der RDB-Isolierung gesprochen. Wie wird das genau im Abbau gehandelt?

Auf S.60/61 der Antragsunterlagen wird festgestellt, dass Umfang der Kontamination und Umfang der Aktivierung erst nach Beendigung des Abbaus des RDB genauer ermittelt werden. Wird der Umfang der Belastung tatsächlich ermittelt oder nur z.B. anhand von Probenentnahmen abgeschätzt? Wird das Ergebnis der Bevölkerung mitgeteilt. Wann ja, wann, wo und wie?

Die unter 4.5.2 genannten Grundsätze für den Abbau der Anlage beschreiben nicht das Wie des Abbaus. Unter welchen Voraussetzungen bei welchen Abbauschritten wird ausschließlich fern hantiert? Welche Maßnahmen zur Kontaminationsverschleppung werden eingesetzt? Und wie bringt man defekte Maschinen und Werkzeuge in den Bereich geringerer Dosisleistung, damit sie dort repariert werden können? Bedeutet „Der Anfall radioaktiver Abfälle soll gering gehalten werden“, dass möglichst viel freigemessen wird?

Die Konkretisierung der Abbau- und Zerlegeverfahren erfolgt erst im Aufsichtsverfahren, das wird u.a. auf S.61, aber auch an vielen anderen Stellen aufgeführt. Solange eine atomkritische Aufsicht darüber wacht, kann ich persönlich einen Vertrauensvorschuss gelten lassen. Aber eine umfassende Beschreibung, die ein betroffener Dritter erfassen können sollte, ist das nicht.

Aktivierungstiefe und Kontamination des Reaktorraums sind bisher noch nicht bekannt. Wird es bekannt werden? Und wie wird die Bevölkerung informiert?

Der höher aktivierte Bereich des biologischen Schilds soll bis 1,20m Wandtiefe abgebaut werden. Woraus ergeben sich die 1,20m?

Das Zersägen des Biologischen Schilds (S.71) scheint bzgl. der Vermeidung von Kontamination problematisch, insbesondere die Übergangsbereiche. Wie wird während des Abbaus, vor dem Hintergrund dieses hochkomplexen Ablaufs, kontinuierlich die Belastung des Personals und der Umgebung sichergestellt?

Woher kann die Annahme getroffen werden, dass der RDB-Unterteil beim Absturz nicht zerbricht? Wenn der RDB in den Nasszerlegebereich fällt, ist ein Leck im internen Brennelementebecken nicht ausgeschlossen (S.105). Wohin fließt das Wasser? Ob die Auffangbecken das aus den Leckagen während des Betriebs ausgetretene Wasser aufgefangen haben, kann ja erst nach Abbau des Brennelementebeckens gesagt werden.

Wenn man das Ausmaß der Kontamination des biologischen Schilds nicht genau kennt, wie kommt man dann zur Berechnung der Strahlenexposition?


STÖRFÄLLE:

Flugzeugabsturz und Explosionsdruckwelle sind weiterhin keine Auslegungsstörfälle. Das ist grob fahrlässig, insbesondere weil sich die abgebrannten Brennelemente in der Anlage befinden. Auf die bisherigen Genehmigungen zu verweisen, die diese Szenarien ebenfalls nicht als auslegungsrelevant eingestuft haben, macht es nicht besser.

Flugzeugabsturz, terroristischer Angriff u.a. in Verbindung mit der Lagerung der Brennelemente bergen ein hohes Risiko für Gesundheit und Leben der Bevölkerung. Im Rahmen der Erörterung des geplanten Trockenlagers wurden die Szenarien angesprochen. Dr. Oda Becker war als Expertin und Sachbeistand der Bürgerinitiative am Verfahren beteiligt. Alle Argumente liegen dem BfS vor. Wurden diese Unterlagen für den Weiterbetrieb des jetzigen Nasslagers herangezogen? Wenn nein, halte ich es für angebracht dies zu tun und die Ergebnisse in mögliche Auflagen einfließen zu lassen.

Für den Betrieb gilt ein Grenzwert von 20 mSv laut Internationale Atom-Energie Organisation. Dieser Wert sollte auch als Störfallgrenzwert gelten.

Inwieweit ist sichergestellt, dass ein Großbrand im Biomassekraftwerk Obrigheim, gleich gegenüber, den Stilllegungsbetrieb und den Betrieb des Brennelementelagers nicht beeinträchtigt? Beim Erörterungstermin um das Trockenlager kam BKWO zur Sprache, inwieweit fanden die Erkenntnisse in den Stilllegungsgenehmigungen Verwendung? Ob ein Abbau der Brandschutzsysteme gem. 3.2.4.4 der Unterlagen zur 3. AG nicht verfrüht ist?

Auf dem Gelände der Anlage KWO befindet sich ein Brunnen, der für den Betrieb der Anlage regelmäßig Frischwasser förderte. Die Wasserrechtliche Genehmigung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, trotzdem tangiert dieser Punkt die Stilllegung und den Drittschutz. Durch geringere Fördermengen oder Einstellung des Förderbetriebs können sich die Abflussbedingungen im Grundwasser ändern und Kontamination des Grundwassers ist nicht ausgeschlossen. Welche Maßnahmen hat die hier zuständige Genehmigungsbehörde LRA Neckar-Odenwald getroffen?
Nachtrag zu meinem Brunnenthema: Auf dem Gelände des KWO befindet sich ein Tiefbrunnen. Die Förderung muss aufrecht erhalten bleiben um eine Kontamination des Grundwassers zu vermeiden. Der Einwand von Herrn Möller am 24.07. „die Kontrollbrunnen hätten bisher keine Verunreinigung angezeigt“ ist insoweit unzureichend, weil, solange die Wasserförderung aus dem Tiefbrunnen stattfindet, die Kontrollbrunnen nicht kontaminiert sein dürfen. Das Problem wird erst nach Ende der Förderung relevant.

Aufgrund der räumlichen Nähe zur Rhein-Ebene kann mit Erdbeben gerechnet werden. Das Rheinbeben im April 1992 konnte in Mosbach wahrgenommen werden. Meines Wissens sind nicht alle Anlagenteile der Anlage KWO auf MKS 6 ausgelegt. Insbesondere für das Brennelemente Lager wäre die Auslegung zwingend.

In den Auslegungsstörfällen „Erdbeben“ und „Stromausfall“ ist das externe Brennelementelager nicht berücksichtigt. Das externe Brennelementelager ist Teil der Anlage, daher muss es berücksichtigt werden. Ein Auslaufen des externen Brennelementelagers ist ebenfalls nicht in der Betrachtung (S.104). Im Erdbebenfall oder beim Flugzeugabsturz z.B. könnte dieser Fall auftreten.

Strahlschutzkommission-Stellungnahme, S.18: „Neben den Störfällen hat die Antragstellerin auch die Ereignisse Flugzeugabsturz und Explosionsdruckwelle betrachtet. Beide Ereignisse werden seitens der Antragstellerin als sehr selten eingestuft. Das Notstandsgebäude, in dem die bestrahlten Brennelemente gelagert werden, ist gegen Flugzeugabsturz ausgelegt.“ Hier wird erstmals auf das aktuelle BE-Nasslager Bezug genommen. Die Aussage, dass das Notstandsgebäude gegen Flugzeugabsturz ausgelegt ist, ist nicht korrekt. Das Notstandsgebäude ist nur gegen den Absturz einer Militärmaschine ausgelegt, also eines im Vergleich zu einer Passagiermaschine relativ kleinen Flugzeugs. Offensichtlich wurde die SSK nicht über die Störfälle in Kenntnis gesetzt, die das Notstandsgebäude betreffen.


ZWISCHENLAGER:

Die Gebäude, in denen der abgebaute Atommüll auf Jahre hinaus gelagert werden soll, sind nicht gegen Erdbeben gesichert und können einstürzen. Es sind Gebäude zu nutzen, die besser gegen Erdbeben gesichert sind.

Des Weiteren existiert am Standort Obrigheim kein genehmigtes Standort-Zwischenlager. Demzufolge soll der beim Abbau anfallende Atommüll auf Jahre hinaus in Gebäuden gelagert werden, die nicht gegen Erdbeben gesichert sind. Es sind Gebäude zu nutzen (oder zu errichten), die besser gegen Erdbeben gesichert sind und die zusätzlich mit Rückhalteeinrichtungen für radioaktive Stoffe ausgerüstet werden. Die Zwischenlagerung des Atommülls aus dem Abbau muss zudem befristet werden.

Die Gebäude, die als Zwischenlager genutzt werden, sind nicht mit Rückhalteeinrichtungen für radioaktive Stoffe ausgerüstet. Alle Zwischenlager-Gebäude sind mit Rückhalteeinrichtungen auszustatten.

Die Zwischenlagerung des Atommülls aus dem Abbau darf nicht auf unbegrenzte Zeit erteilt werden, sondern ist zu befristen.

Der Bau des Zwischenlagers ist immer noch nicht genehmigt. Wann ist mit der Genehmigung zu rechnen?

Wie ist der Genehmigungsstand zum geplanten und erörterten Trockenlager? In den veröffentlichen Unterlagen zur 3. AG heißt es, dies ist nicht Gegenstand der Stilllegung. Aber da sich Verzahnungen ergeben ist es nicht unwesentlich zu wissen, wann die Brennelemente aus dem Nasslager ins Trockenlager verbracht werden können. Welche Gründe hindern das BfS die Genehmigung auszusprechen?

Print Friendly, PDF & Email