Klage gegen 2. SAG eingereicht!

BürgerInnen vor Ort fordern mehr Sicherheit und Öffentlichkeitsbeteiligung!

Die zweite von insgesamt vier gegenwärtig geplanten Genehmigungen zu Stilllegung und Abbau des Atomkraftwerks Obrigheim wurde am 24. Oktober 2011 vom baden-württembergischen Umweltministerium mit der Anordnung des Sofortvollzuges erteilt. Vor Auslaufen der festgelegten Frist haben vier Kläger und Klägerinnen aus der unmittelbaren Umgebung des AKW-Standortes mit Unterstützung der Initiative AtomErbe Obrigheim Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim eingereicht. Grund für die Klage sind die für diese 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (2. SAG) nicht durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie sicherheitstechnische Defizite.

Die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Obrigheim (1. SAG) wurde von der damaligen CDU/FDP-Landesregierung im August 2008 erteilt. Dazu hat im Jahr 2006 eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden. Einen, bei solchen Verfahren eigentlich üblichen Scoping-Termin mit Beteiligung der Umweltverbände, hat jedoch nicht stattgefunden. Für die weiteren Genehmigungsschritte war von der CDU/FDP-Landesregierung keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, obwohl erst hier die nuklearen Teile der Anlage KWO mit höherer Radioaktivität betroffen sind.

Aus unserer Sicht ist es unerlässlich, für die Genehmigung des Abbaus dieser nuklearen Teile die zugehörigen Informationen bekannt zu machen und eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Als Gründe dafür sehen wir:

  • Die erste Öffentlichkeitsbeteiligung liegt inzwischen rund 5 Jahre zurück. Es wurden weitere notwendige Unterlagen erstellt und zusätzliche Prüfungen, Gutachten und Stellungnahmen veranlasst. Diese Informationen dürfen der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.
  • Die Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) des Bundesumweltministeriums vom Dezember 2007 erfolgte nach dem Termin für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Darin wurde bemängelt, dass die vorgelegten Unterlagen für die Bewertung der folgenden Genehmigungsschritte, in denen es um die nuklearen Teile des AKW geht, nicht bewertet werden können. Das bedeutet, dass auch die Öffentlichkeit keine Möglichkeit hatte, diese Bewertung vorzunehmen.
  • Bei der Auslegung der Unterlagen zur 1. SAG wurde das Sicherheitsgutachten des TÜV Süd, entgegen der bisherigen Praxis in Baden-Württemberg, nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
  • Der Sicherheitsbericht für die Erteilung der 2. Genehmigung wurde von der Antragstellerin EnBW geändert. Die neue Fassung wurde der Öffentlichkeit nicht zur Bewertung zugänglich gemacht.
  • Bei den im 1. Genehmigungsschritt ausgelegten Unterlagen fehlten konkrete Beschreibungen von möglichen Störfällen und der entsprechenden vorsorglichen Maßnahmen. Hier wären Szenarien wie z. B. Flugzeugabsturz, Feuer in der Anlage unter den Stilllegungsbedingungen, Absturz von Behältern mit nicht behandelten radioaktiven Abfällen in bestimmten Anlagenbereichen oder die Beschädigung von Brennelementen anzuführen. Dies gilt nach bisherigem Kenntnisstand ebenso für die 2. SAG.
  • Es fehlten in den Unterlagen zur 1. SAG konkrete Angaben zur Direktstrahlung. Dies ist aus unserer Sicht umso wichtiger, als es auf dem KWO-Gelände mehrere Gebäude mit radioaktivem Inventar gibt und auch außerhalb von Gebäuden Behälter mit radioaktivem Inhalt transportiert werden. Auch eine Lagerung im Freien ist vorgesehen. Hierzu wird keine zeitliche Begrenzung genannt.
  • Weiter fehlte für die 1. SAG eine radiologische Charakterisierung (Kontaminationskataster) der Anlage, d. h. eine Beschreibung aller radioaktiv strahlenden Anlagenteile sowie nachvollziehbare Angaben, wie die Mengenangaben für die radioaktiven Abfälle zustande kommen.
  • Auch eine nachvollziehbare Beschreibung für den Ablauf des Umgangs mit den radioaktiven Reststoffen und Abfällen war in den Unterlagen zur 1. SAG nicht vorhanden. Somit war nicht erkennbar, wie und wo Stoffe bearbeitet, transportiert und gelagert werden und um welche Mengen es sich dabei im Einzelnen handelt.
  • Zu der längerfristigen Zwischenlagerung in den Gebäudeteilen 39 und 52 gibt es keine Befristung. Für eine unbefristete Lagerung müssten jedoch entsprechende sicherheitstechnische Maßnahmen erfolgen. Davon ist in den Unterlagen keine Rede.
  • Die 1. SAG enthält keine konkreten Aussagen zu den folgenden Genehmigungsschritten in Bezug auf die Reihenfolge des Abbaus von Systemen und Komponenten, obwohl sie lt. Genehmigungsbehörde den Gesamtumfang des Vorhabens beschreiben soll. Für die Festlegung dieser Reihenfolge sind im Voraus die genaue Kenntnis der radioaktiven Belastung aller Teile und die Kenntnis der Aktivitätsverteilung in den Teilen erforderlich. Hierfür ist ein detailliertes Kontaminationskataster erforderlich.
  • Beim Abbau der KWO-Anlagen fallen in großer Menge Stoffe mit geringerer radioaktiver Belastung an, die auf einer Deponie gelagert oder sonst im konventionellen Bereich verwertet werden sollen. Damit können Personen aus der Bevölkerung (Anwohner und Beschäftigte der Entsorgungsanlagen) direkt betroffen sein. Diese Freigabe ist allerdings nicht – wie in anderen Stilllegungsverfahren üblich – in der Genehmigung geregelt. Das ist eine Umgehung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
  • Nach Meinung der Antragstellerin EnBW fallen auch Stoffe an, die nicht radioaktiv belastet sind, weshalb deren „Herausgabe“ möglich sein soll. Das bedeutet, dass sie nach dem Verlassen des KWO-Geländes beliebig verteilt und verwertet werden könnten. Wir sind der Meinung, dass alle Stoffe, die Teil des Atomkraftwerks Obrigheim sind, dem Atomgesetz unterliegen und damit entsprechend der Strahlenschutzverordnung zu behandeln sind. Dazu kommt, dass diese Stoffe nur stichprobenweise, also nicht systematisch, überwacht werden.
  • Zur Überwachung der radioaktiven Strahlung in der Umgebung des Atomkraftwerks, insbesondere während des Abbaus der nuklearen Teile, gibt es in den Unterlagen zur 1. SAG keine konkreten Angaben.

Insbesondere ist in Obrigheim zu berücksichtigen, dass dort 342 abgebrannte Brennelemente aus den letzten rund 10 Jahren des AKW-Betriebs lagern und damit das Gefahrenpotential im Vergleich zu anderen bisher stillgelegten Atomkraftwerken um ein Vielfaches höher ist. Wann diese Brennelemente aus der Anlage entfernt werden, war weder in der 1. SAG noch ist es jetzt in der 2. SAG festgelegt. Dies ist ein zusätzliches Sicherheitsrisiko am Standort.

Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung für die 2. SAG und auch für die weiteren Genehmigungsschritte ist aus unserer Sicht unabdingbar, um den Menschen in der Region um das AKW eine Einschätzung der Gefährlichkeit der geplanten Maßnahmen zu ermöglichen. Deshalb unterstützt die Initiative AtomErbe Obrigheim die Klage vor dem VGH Mannheim zur Durchsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Erhöhung der Sicherheitsstandards bei der Stilllegung.

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