Wesentliche Aussagen im Urteil des VGH Mannheim

1. Die Lagerung der Brennelemente wurde mit der 1. SAG (erneut) genehmigt.

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Falls die Anlage zu Beginn der Stilllegung nicht „kernbrennstofffrei“ sein sollte, ist die Genehmigung der Brennelementlagerung Teil der 1. Stilllegungsgenehmigung, was für eine eventuelle Klage dagegen relevant sein kann.
 

2. Die Klage ist zulässig.

Die KlägerInnen sind klagebefugt, da hinreichend substantiiert dargestellt wird, dass bei den Abbaumaßnahmen Störfälle mit erheblichen Auswirkungen (über Störfallplanungswerte hinaus) möglich sind. Auch das Risiko ist hinreichend wahrscheinlich.

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Das Gericht hat bestätigt, dass beim Abbau des AKW Obrigheim Störfälle eintreten können, bei denen die Störfallgrenzwerte überschritten werden können. Dies verpflichtet dazu, entsprechende Maßnahmen zur Schadensvorsorge vorzusehen. Erst recht gilt dies, wenn sich noch Brennelemente in der Anlage befinden. Das heißt, auch Störfälle mit Brennelementen sind zu berücksichtigen, wenn deren Lagerung in der 1. SAG geregelt wird. Außerdem könnte der Absturz eines Großraumflugzeugs auch ohne BE zur Überschreitung von Störfallplanungswert oder sogar Eingreifrichtwert führen.
 

3. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist trotz laufenden Abbaus gegeben.

Die Aufhebung der Genehmigung wäre für die KlägerInnen nicht nutzlos. Es könnten auf jeden Fall verbesserte Schutzmaßnahmen die Folge sein. Besorgnispotential ist trotz erfolgtem Abbau der Großkomponenten noch gegeben. (S. 21)

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Das Problem der Rückwirkungsfreiheit von Abbaumaßnahmen auf die Lagerung der Brennelemente (BE) muss betrachtet werden, wenn noch BE in der Anlage sind.
 

4. Die Klage ist unbegründet.

Für die 2. SAG war nach Meinung des Gerichts eine UVP nicht notwendig (nach Anlage 1 Nr. 11.1 UVPG). Die Vorprüfung des Einzelfalls ist ausreichend. Nur wenn hier über die in 1. SAG hinausgehende, erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen festgestellt werden, ist eine erneute UVP notwendig. (S. 24-25)

Das Gericht folgte für das AKW Obrigheim nicht der Ansicht der KlägerInnen, dass es sich bei der 2. SAG nicht um eine Einzelmaßnahme handelt. Das Gericht bestätigt allerdings die grundsätzliche Berechtigung zur Infragestellung des Fehlens der UVP, auch wenn keine Auswirkung auf die Rechtsposition der KlägerInnen vorliegt. (S. 23-24)

Das Gericht hat nicht geprüft, ob die UVP zur 1. SAG fehlerfrei war, weil diese Genehmigung bestandskräftig ist. (S. 29)

Zitat aus dem Urteil: „…müssen die bei einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung vorzulegenden Unterlagen lediglich darlegen, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die Schutzgüter haben werden … und dass die mit dem erstmaligen Antrag beizubringenden Unterlagen typischerweise noch nicht den Detaillierungsgrad nachfolgender Genehmigungsschritte aufweisen.“ (S. 30)

Ob die Vorprüfung des Einzelfalls in Ordnung ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt geprüft werden. Nämlich ob sie durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, nicht auf materielle Richtigkeit. (S. 38)
Die KlägerInnen haben Recht, dass die Vorprüfung sehr knapp dokumentiert und nicht vollständig nachvollziehbar ist (Umfang ca. eine halbe DIN A4-Seite). Das ist aber kein gerichtlich zu beanstandender Fehler, da sich die Behörde die Ausführungen der Antragstellerin/EnBW nachvollziehbar zu Eigen gemacht hat. (S. 39)

Kommentar der KlägerInnen: Hier wird deutlich, dass der VGH mit zweierlei Maß gemessen hat. Das Gericht hat nicht alle rechtlichen Argumente der KlägerInnen berücksichtigt, da im Schriftsatz auf die zugehörige Bewertung des Sachverständigen verwiesen wird, aber keine weiteren Ausführungen dazu gemacht wurden. Gleichzeitig macht sich das Gericht aber die Sicht der Behörde zu Eigen, die die Vorprüfung, ob eine UVP notwendig ist, auf einer halben Seite dargelegt hat und sich dabei auf Unterlagen des Genehmigungsinhabers EnBW bezieht.
 

5. Änderungen an den Genehmigungsschritten und am Gesamtkonzept

Als Änderungsgenehmigung zur 1. SAG wurde der Einbau einer neuen Materialschleuse erlaubt. Das Gericht war aus Sicht der KlägerInnen nicht in der Lage nachzuvollziehen, dass für die Materialschleuse mit der Änderungs-genehmigung zwar die Errichtung genehmigt ist, die Betriebsabläufe aber in der 2. SAG geprüft werden mussten. (S. 40)

Sicht des Gerichts: Die abweichende Gestaltung der Genehmigungsschritte stellt keine wesentliche Änderung da. Angekündigte Genehmigungsschritte stellen keine verbindliche Planung da. Laut Gericht darf z.B. der Reaktordruckbehälter beliebig lange offen stehen. (S. 42)

Kommentar der KlägerInnen: Merkwürdige Auslegung der vom BVerfG als notwendig angesehenen bestmöglichen Sicherheitsvorsorge. Hintergrund ist, dass die Errichtung der Materialschleuse mit einer Änderungsgenehmigung (statt in einer der Hauptgenehmigungen) erlaubt wurde und dass der Abbau des RBD-Deckels in einer anderen Genehmigung erlaubt wird als der Abbau des Reaktorunterteils. Dadurch ergab sich eine Änderung am Gesamtkonzept des Abbaus.

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nachfragen, welche Genehmigungen geplant sind und ob Änderungsgenehmigungen zu erwarten sind.
 

6. Öffentlichkeitsbeteiligung

Laut Urteil war keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. In der AtVfV ist nur für die 1. SAG eine obligatorische vorgeschrieben (S. 46). Es steht allerdings im Ermessen der Behörde, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der 2. SAG konnte verzichtet werden, weil keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten waren. Die von der Behörde herangezogenen Erwägungen haben keinen gerichtlich zu beanstandenden Mangel.

Zitat aus dem Urteil: Die Genehmigungsbehörde „hat sich bei der Ausübung ihres Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen … liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre.“ (S.50)

Nicht von besonderem Gewicht war auch, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. SAG über 5 Jahre vor Erteilung der 2. SAG erfolgt war. Wegen nicht durchgeführter Öffentlichkeitsbeteiligung kann nur geklagt werden, wenn sich dies auf die Rechtsposition ausgewirkt hat.

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Das Gericht hat durchaus anerkannt, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. SAG durchgeführt werden kann. Es hat dies allerdings in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Deshalb sollte für zukünftige Genehmigungen eingefordert werden, dass das Atomrecht dahingehend ergänzt wird, dass für atom-rechtliche Genehmigungen generell eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist.
 

7. Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention ist in Deutschland anzuwenden, hier aber in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht relevant. Sie ist nicht nur von allen Mitgliedsstaaten der EU, sondern von der EU selbst ratifiziert worden und ist Teil des Unionsrechts. Entgegen der Auffassung der KlägerInnen gebieten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention, in der hier vorliegenden Fallkonstellation, nicht die Durchführung einer erneuten ÖB. (S. 51)

Zielsetzung der Konvention ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsvorhaben im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. (S. 52)

Den Bestimmungen der Aarhus-Konvention lässt sich nicht entnehmen, dass bei aufeinander bezogenen Genehmigungsschritten eines Abbauvorhabens jeder Antragsgegenstand einem neuen Öffentlichkeits-beteiligungsverfahren zugänglich gemacht werden muss. (S. 53)

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Die Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht entspricht noch nicht dem Geist der Konvention.
 

8. Radiologische Charakterisierung

Der VGH hat den KlägerInnen Recht gegeben, dass für die erforderliche Schadensvorsorge eine ausführliche radiologische Charakterisierung der Anlage erfolgt sein muss. Das Gericht ist jedoch der Behauptung des Anwalts der Behörde gefolgt, dass dies in einer nachgereichten Unterlage beschrieben worden sei. (S. 57-58)

Kommentar der KlägerInnen: Eine solche Unterlage war nicht Bestandteil der zugänglichen Akten bei der Akteneinsicht und wurde nach Auskunft eines damaligen Mitglieds auch nicht in der RSK beraten.

Wichtig für andere Standorte: Im Erörterungstermin hierzu auf das Urteil beziehen.
 

9. Vorsorge gegen Störfälle bzw. Schadensvorsorge

Eine Minimierung unterhalb der Störfallplanungswerte ist nicht einklagbar. Es dürfen immer noch 50 mSv statt 20 mSv herangezogen werden. Der Stand von Wissenschaft und Technik wird vom Gericht nicht überprüft. (S. 62-63)

Die Lagerung der Brennelemente bei gleichzeitigem Abbau wird vom Gericht nicht als Schadensvorsorgedefizit gesehen. Die Regelwerke böten hierzu keinen Anlass. (S. 60)

Das Gericht hält – wie die KlägerInnen – die Aussage in der 2. SAG für unzutreffend, dass auslegungsüber-schreitende Störfälle grundsätzlich dem Restrisiko zuzuordnen seien und deshalb keine schadensreduzierende Maßnahmen erforderlich seien. Die Position der KlägerInnen zur notwendigen Einbeziehung von Anschlägen (gezielter Flugzeugabsturz, Panzerfaust) in die Schadensvorsorge teilt auch der VGH. (S. 70)

Im vorliegenden Fall sei das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber nicht erforderlich, weil die Anlage nicht Gegenstand der 2. SAG sei. (S. 71-72)

Wichtig für weitere Rückbau-Vorhaben: Für Obrigheim ist die Genehmigungssituation für die Lagerung der BE in der Anlage eine besondere. Für andere AKW-Rückbauten könnte es aber eine Rolle spielen, welche Störfälle zu betrachten sind, wenn der Abbau parallel zur Lagerung der BE beginnt. Unabhängig davon, sollte die Einordnung des zufälligen Absturzes eines schnell fliegenden Militärflugzeugs in den Antragsunterlagen (Sicherheitsbericht) geprüft werden und die Betrachtung von Anschlägen gefordert werden.

Hinweis der KlägerInnen: Im Urteil wird behauptet, ihr Sachbeistand hätte den Ausführungen des TÜV zu den Auswirkungen des Absturzes eines schnell fliegenden Militärflugzeuges mit Folgebrand zugestimmt. Das ist nicht ganz zutreffend.
 

10. Freigabe

Der Beklagte hat von der nach Meinung des VGH gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freigabe nicht in der Stilllegungsgenehmigung sondern in besonderen Bescheiden zu regeln. (S. 78)

Kommentar der KlägerInnen: Davon abgesehen, dass diese Einschätzung von den KlägerInnen nicht geteilt wird, ist auch hier das Atomrecht nicht ausreichend.

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