Eilantrag gegen sofortigen Vollzug der 2. SAG eingereicht!

BürgerInnen fordern mehr Sicherheit und Öffentlichkeitsbeteiligung!

Mit einem Eilantrag haben AnwohnerInnen des stillgelegten AKW Obrigheim beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim einen Stopp der weiteren Abbaumaßnahmen beantragt. Die Klägerinnen und Kläger befürchten, dass Sicherheitsaspekte des Abbaus nicht ausreichend geprüft wurden. Sie sehen Mängel im Planungs- und Genehmigungsverfahren, die zu unnötigen Risiken führen könnten. Die Initiative AtomErbe Obrigheim fordert gemeinsam mit den KlägerInnen eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit, besseren Störfallschutz und eine verstärkte Vorsorge vor Strahlenbelastungen beim Abbau des Alt-AKWs.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hatte der EnBW für das AKW Obrigheim die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (SAG) erteilt und Sofortvollzug angeordnet. Damit wurde der Abbau der Bereiche mit höherer Aktivität genehmigt, obwohl dort noch 342 hochradioaktive abgebrannte Brennelemente in einem Nasslager liegen, die ein enormes Risikopotenzial darstellen. Aus der Initiative AtomErbe Obrigheim (hervorgegangen aus dem Aktionsbündnis Atommüll-Lager Obrigheim) hatten vier AnwohnerInnen bereits Ende 2011 Klage beim VGH gegen die Genehmigung eingereicht.

Nun folgt der Klage auch ein Eilantrag, um den Abbau auszusetzen, bis die strittigen Fragen geklärt sind. „Wir wollen verhindern, dass die Betreiber durch übereilte Aktivitäten Fakten schaffen, die eine Korrektur fehlender Verfahrens- und Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der Klage verhindern oder einschränken könnten. Die notwendige Sorgfalt während des jahrzehntedauernden Abbaus muss gewährleistet sein und wird durch den Eilantrag befördert. Ohne ausreichende Prüfung und Planung der sicherheitsrelevanten Aspekte des Genehmigungsverfahrens, dürfen die Abbaumaßnahmen nicht fortgesetzt werden“, so die Forderung der Bürgerinitiative.

„Es gab zur Genehmigung des Abbaus der nuklearen Teile der Anlage (2. SAG) keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Wäre diese erfolgt, hätten die Mängel im Verfahren und die fehlenden Ausführungen zu sicherheitsrelevanten Aspekten behoben werden können“, lautet einer der Kritikpunkte am Genehmigungsverfahren. Öffentlichkeitsbeteiligung biete immer die Möglichkeit, zusätzliches Expertenwissen in den Genehmigungsprozess einfließen zu lassen und Verbesserungen zu erwirken. Dies komme der Sicherheit der Anlagen und allen AnwohnerInnen zu Gute.
 

Auszug aus der fachlichen Begründung zum Eilantrag:

Für Anwohnerinnen und Anwohner des KWO gibt es eine Vielzahl relevanter Aspekte, die im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu erörtern gewesen wären. In der hier vorgelegten Begründung für einen Eilantrag wird nur ein Teil der Aspekte berücksichtigt, die Gegenstand im Hauptsacheverfahren sein sollen. Die berücksichtigten Aspekte sind:

  • Unzureichende und teilweise nicht abdeckende Störfallbetrachtungen in den Verfahrensunterlagen.
  • Auftretende Direktstrahlung in direkter Umgebung des Anlagengeländes.
  • Durchführung und Ausgestaltung der Umgebungsüberwachung.
  • Freigabe von gering radioaktiven Stoffen in den konventionellen Stoffkreislauf mit der Gefahr der Akkumulation von Strahlenbelastungen für Personen.
  • Radiologische Charakterisierung der Anlage zur Planung der Stilllegungs- und Abbautätigkeiten.
  • Reihenfolge und Methoden des Abbaus von Anlagenteilen im Hinblick auf Strahlenbelastungen und Störfallrisiko.
  • Mögliche Auswirkungen von und Vorsorge gegen den gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeuges vom Typ Airbus A 380.

Neben diesen materiellen Gründen gibt es Änderungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren, die ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern. Der Betreiber des KWO und Genehmigungsinhaber für die Stilllegung treibt den Abbau von Anlagenteilen mit großer Eile voran. Es besteht die Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Klage verhandelt wird. Deshalb haben die Kläger und Klägerinnen gegen die 2. SAG beschlossen, zur Verhinderung dieser Tatsachen einen Eilantrag zur Aufhebung des Sofortvollzuges einzureichen und damit die aufschiebende Wirkung ihrer Klage sicherzustellen. Insbesondere soll verhindert werden, dass ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und damit ohne Möglichkeit zur Prüfung eigener Betroffenheit durch Anwohner und Anwohnerinnen:

  • Stilllegungsarbeiten im Bereich aktivierter und kontaminierter Bereiche in Überwachungs- und Kontrollbereich der Anlage durchgeführt werden, bevor der Nachweis der ausreichenden Vorsorge im Sinne des Atomgesetzes sichergestellt ist.
  • Der Abbau von relevanten Anlagenteilen, Systemen oder Komponenten erfolgt, bevor die Brennelemente aus der Anlage entfernt sind.
  • Bei Stilllegungsarbeiten eine hohe Direktstrahlung am Anlagenzaun entsteht, ohne dass Minimierung betrieben wird.
  • Stilllegungsarbeiten mit Auswirkungen auf die Umgebung durchgeführt werden, bevor eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist.
  • Stilllegungsarbeiten bei unzureichender Umgebungsüberwachung durchgeführt werden.
  • Die Freigabe von gering radioaktiven Stoffen erfolgt, ohne die großen Massen der freizugebenden Stoffe ausreichend zu berücksichtigen.
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